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Eine richtig geschnittene Wohnung im Herzen von Sudenburg. Hier wohnen Sie mitten drin, mitten im Kietz. Versorgungseinrichtungen sind schnell zu erreichen, und auch die Straßenbahn ist nur ein paar Minuten entfernt.
Wenn Sie die Wohnung betreten erleben Sie sofort das großzügige Raumangebot.Es empfangt Sie eine große Diele von welcher aus alle Zimmer zu erreichen sind. Die Wohnung hat keine Durchgangszimmer! die großen Fenster beleuchten die Wohnung optimal. Sogar auf den Fotos erkennen Sie wie hell diese Wohnung ist. Na und der Ausblick… Hammer.
Diese Wohnung eignet sich ideal für ein Pärchen mit Kindern oder für Leute die ein Arbeitszimmer benötigen. Nur die Küche ist etwas gewöhnungsbedürftig. Riesig ist sie nicht….
Die Wohnung ist renoviert, also Koffer rein, Möbel rein und loswohnen.
Grundbesitz ist auch dann nicht von der Grundsteuer befreit, wenn die öffentliche Hand das Grundstück einem privaten Unternehmer zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben überlässt, entschied der Bundesfinanzhof. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Stadt die Abwasserbeseitigung auf eine GmbH übertragen (sog. funktionelle Privatisierung) und dieser ein Grundstück, auf dem sich Gebäude und Anlagen zur Abwasserbeseitigung befanden, überlassen. Diese GmbH beanspruchte nun eine Befreiung von der Grundsteuer, weil der Stadt die Abwasserbeseitigung nach wie vor gesetzlich als Pflichtaufgabe zugewiesen sei und diese das Grundstück der GmbH in Ausübung dieser hoheitlichen Aufgabe überlassen habe. Dem ist der BFH nicht gefolgt, da die öffentliche Hand das Grundstück nicht selbst für die öffentliche Hand nutzt, sondern insbesondere die Kostenlast für die hoheitliche Aufgabe auf Private übertragen hat.
Praxistipp
Sobald die öffentliche Hand einen Privaten mit der Durchführung von Hoheitsaufgaben beauftragt und diesem hierfür Grundstücke zur Verfügung stellt, ist diese Entscheidung zu beachten. In umgekehrten Fällen, in denen ein Privater sein Grundstück der öffentlichen Hand für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlässt und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist, wird hingegen eine Steuerbefreiung gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG gewährt.
Die Eintragungen eines Architekten in Grundrisszeichnungen sind grundsätzlich bloße Vorschläge und enthalten keine Zweckbestimmungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn die Pläne als Aufteilungsplan einer Wohnungseigentümergemeinschaft dienen, so der BGH. Die obersten Richter hatten über die Klage gegen die Nutzung eines Teileigentums als Speiselokal zu entscheiden. Begründet wurde dies damit, dass im Aufteilungsplan das besagte Teileigentum als „Cafe“ bezeichnet war. Der BGH wies die Klage ab. Entscheidend seien die Regelungen in der Teilungserklärung, die in diesem Fall keine derartigen Einschränkungen vorsahen. Der Aufteilungsplan solle lediglich die Lage und Größe des Sonder- und Gemeinschaftseigentums darstellen und nicht die Rechte der Eigentümer erweitern oder beschränken. Die Angaben haben allenfalls nachrangige Bedeutung. Die Bezeichnung als „Cafe“ sei nur als Vorschlag zu werten.
Kommentar
Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Zweckbestimmungen bedürfen als Gebrauchsregelung des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums einer Vereinbarung. Wird dagegen verstoßen, können die übrigen Eigentümer grundsätzlich Unterlassung verlangen, wobei sich dieser Anspruch sowohl gegen den Eigentümer als auch den Nutzer, also insbesondere Mieter, richtet.